Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rawbite GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Ist der Lieferant mit vorstehender Regelung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
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Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen einschließlich eventueller Änderungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms ® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
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Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.
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Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; die AEB sind jeweils in ihrer aktuellen Fassung unter https://rawbite.de/pages/allgemeine-einkaufsbedingungen abrufbar.
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Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
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Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
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Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
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Bei Druckunterlagen ist es unbedingt erforderlich, dass ein Korrekturabzug vorgelegt wird und dieser vom Auftraggeber freigegeben werden muss. Sollten Änderungen notwendig sein, muss der korrigierte Abzug neuerlich vorgelegt und freigegeben werden.
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Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
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Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die Lieferung „frei Haus“, einschließlich evtl. erforderlicher Verpackung, ein. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Einweg-Verpackungen auf Anforderung auf seine Kosten zurückzunehmen.
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Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten ein.
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Zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen weisen wir daraufhin, dass jede Rechnung des Lieferanten die Voraussetzungen der § 14 Abs. 4 und § 14 a des Umsatzsteuergesetzes erfüllen muss, wie z. B. die gesonderte Ausweisung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Andernfalls ist eine Zahlung beziehungsweise der Vorsteuerabzug aus dem Rechnungsbetrag nicht möglich. In diesen Fällen geraten wir nicht in Zahlungsverzug.
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Die Rechnungen sind gesondert zu übermitteln. Diese können wir nur bearbeiten, wenn sie – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen wie z.B. Zahlungsverzögerungen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
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Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Wenn wir eine Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
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Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.
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Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
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Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
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Der Lieferant stellt am Ende des Kalenderjahres eine Schlussabrechnung für die in dem betreffenden Kalenderjahr erbrachten, aber bis dahin noch nicht abgerechneten Leistungen und weist zugleich auf diejenigen Leistungen hin, die erst im Folgejahr abgerechnet werden können. Sämtliche Vergütungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit erbrachte Leistungen nicht spätestens zum Ende des auf diese Leistungen folgenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob auf noch abzurechnende Leistungen in der relevanten Schlussabrechnung hingewiesen wurde oder nicht.
§ 4 Lieferzeit
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Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier Wochen ab Vertragsschluss.
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Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand bei der von uns angegebenen Empfangsstelle eingetroffen ist oder wenn uns, falls die Absendung auf unseren Wunsch unterbleibt, die Versandbereitschaft bis zu ihrem Ablauf angezeigt wurde.
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Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die angegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
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Teillieferungen können vom Lieferanten nur in Anspruch genommen werden, wenn sie von uns vor der Lieferung ausdrücklich schriftlich zugestanden wurden.
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Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Ist der Lieferant in Verzug, können wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten steht auch das Recht zu, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Lieferkonditionen
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Die Lieferung hat, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an die von uns benannte Empfangsstelle zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit dem Eintreffen und der Übergabe der Lieferung an der vorgegebenen Empfangsstelle auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
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Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
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Für die von uns bestellte Ware schließen wir selbst Transportversicherungen ab.
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Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe unserer Bestellnummer, der Abteilungsbezeichnung, der Stückzahl, der genauen Bezeichnung der Gegenstände und der Einzelgewichte oder Abmessungen beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Bei Rohstoffen und Primär-Packstoffen muss jedes Gebinde mit einer Chargen-Kennzeichnung versehen sein. Diese muss sich in den Lieferscheinen wiederfinden. Am Tage des Versandes sendet der Lieferant eine Versandanzeige an uns ab. Die Bestellnummer ist auf allen Frachtpapieren und auf der Rechnung anzugeben.
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Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
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Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
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Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
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Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
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Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
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Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl kostenlose Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
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Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
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Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
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Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Produktspezifikationen sowie den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in welchem die vereinbarte Empfangsstelle liegt, in Ermangelung solcher zumindest den handelsüblichen Qualitätsbestimmungen, entspricht und darüber hinaus frei von Mängeln oder Fehlern im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
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Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Bei Rohstoffen und Primär-Packstoffen garantiert der Lieferant die jederzeitige lückenlose Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Produkte.
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Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
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Bei Lieferung von Waren, bei denen dem Lieferanten bekannt ist, dass sie mit unseren Erzeugnissen in Berührung kommen, steht dieser dafür ein, dass die Waren den einschlägigen und jeweils gültigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Qualität unserer Erzeugnisse nicht beeinträchtigen, soweit sich eine Beeinträchtigung nach dem heutigen Stand der Technik vermeiden lässt.
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Soweit einschlägig, muss die gesamte Lieferung dem Produktsicherheitsgesetz sowie den entsprechenden Verordnungen und technischen Regeln entsprechen. Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Ausfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen die entsprechenden nationalen Normenspezifikationen, z.B. UVV’en, VDE-Bestimmungen usw., sowie die jeweils geltenden europäischen Rechtsnormen (CE, GS usw.) eingehalten werden.
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Soweit diese Einkaufsbedingungen Produkte betreffen, die den Begriffsbestimmungen des LFGB (Lebensmittel, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) unterliegen, hat der Lieferant zu gewährleisten, dass jedes gelieferte Produkt sämtlichen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 30 ff LFGB entspricht und uns dieses durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
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Wir sind berechtigt, im Rahmen durchzuführender Bewertungen des Qualitätssicherungssystems während der üblichen Betriebs- und Geschäftsstunden nach vorheriger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten.
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Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und wird diese uns auf Wunsch nachweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Compliance, MiLoG und Nachhaltigkeit
(1) Der Lieferant ist in vollem Umfang mit der Corporate Compliance Regelung der Bahlsen Gruppe insbesondere dem Bahlsen Code-of-Conduct, in der jeweils aktuellen Fassung vertraut und wird die dortigen Regelungen vollumfänglich einhalten. Der Bahlsen Code-of-Conduct ist in seiner jeweils aktuellen Fassung unter https://www.thebahlsenfamily.com/de/download/ abrufbar und wird auf Verlangen übersandt.
(2) RAWBITE als Teil der Bahlsen Gruppe weist den Lieferanten darauf hin, den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) als verpflichtetes Unternehmen zu unterstehen. Danach hat RAWBITE sich bestmöglich um die Einhaltung der menschenrechts- und
umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im Sinne des LkSG im eigenen Unternehmen und auch durch die RAWBITE-Zulieferern im Sinne des LkSG zu sorgen.
Der Lieferant hat die Grundsatzerklärung der Bahlsen Gruppe nach § 6 LkSG (abrufbar unter https://www.thebahlsenfamily.com/de/download/) zur Kenntnis genommen und stimmt den Prinzipien darin zu.
RAWBITE ist verpflichtet, im Rahmen der Lieferantenbeziehung eine Risikoanalyse in Bezug auf die Vorgaben des LkSG durchzuführen. Der Lieferant verpflichtet sich, RAWBITE alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um diese Risikoanalyse durchzuführen. Soweit für den Lieferanten bei der Risikobewertung durch RAWBITE ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Vorgaben des Lieferanten-Kodex’ der Bahlsen Gruppe (abrufbar unter https://www.thebahlsenfamily.com/de/download/).
(3) Soweit der Lieferant für uns auch Dienstleistungen erbringt, ist er verpflichtet die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz „MiLoG“), insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes einzuhalten. In dem Fall, dass der Lieferant einen Subunternehmer mit der Zustimmung von RAWBITE beauftragt, wird der Lieferant auch diesen verpflichten, die Bestimmungen des MiLoG einzuhalten. Weiterhin stellt der Lieferant RAWBITE von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Verstoß der durch den Lieferanten oder beauftragte Subunternehmer gegen die Bestimmungen des MiLoG ergeben.
(4) RAWBITE versteht Nachhaltigkeit als kontinuierlichen Lern- und Wandlungsprozess für das gesamte Unternehmen. Nachhaltigkeit bedeutet für RAWBITE kein abschließendes Ergebnis, sondern beschreibt einen Weg, den es für verantwortungsbewusste Unternehmen zu gehen gilt. Der Lieferant verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen auf Nachhaltigkeit zu achten.
(5) Im Rahmen des Energiemanagementsystems haben wir uns zur kontinuierlichen Verbesserung der energetischen Leistung verpflichtet. Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen erfolgt daher die Bewertung hinsichtlich der Auswahl teilweise auf der energiebezogenen Leistung.
(6) Auf Verlangen von RAWBITE ist die Umsetzung der Compliance und/oder Nachhaltigkeitsvorgaben sowie der Vorgaben zur Einhaltung des MiLoG durch den Lieferanten nachzuweisen. Verstößt der Lieferant gegen die vorstehenden Vorgaben und hilft er dem Verstoß nicht innerhalb einer von RAWBITE gesetzten, angemessenen Frist ab, steht RAWBITE das Recht zu, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten.
§ 9 Qualitäts- und Hygienesicherung
(1) Unsere Qualitätsvorgaben und unsere Hygiene-Richtlinien sind wesentliche Bestandteile dieser Einkaufsbedingungen. Sie sind vom Lieferanten, seinen Mitarbeitern und/oder Beauftragten unbedingt einzuhalten. Die Kenntnisnahme der jeweils einschlägigen Vorgaben und Hygiene-Richtlinien ist von jedem Lieferanten und/oder seinen Mitarbeitern oder Beauftragten nach Aufforderung vor Betreten der Betriebsstätte durch eigene Unterschrift zu bestätigen. Sämtliche Hygiene-Merkblätter können bei uns auch vorab angefordert werden.
(2) Einhaltung der EU-Verordnung 2024/3190 (BPA-Verbot):
Alle Materialien, Beschichtungen, Dichtungen und Komponenten, die direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen BPA-frei sein bzw. nachweislich keine BPA-Migration zeigen. Es sind Nachweise, Prüfberichte und Konformitätserklärungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen vorzulegen.
§ 10 Schutzrechte
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Der Lieferant erkennt an, dass sämtliche Rechte an allen Arbeitsergebnissen (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsarbeiten) sowie alle Patent- und Gebrauchsmusterrechte, Designrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Datenbankrechte, Rechte am Know-How sowie jegliche sonstige gewerbliche Schutzrechte (nachstehend „Schutzrechte“), die an den Arbeitsergebnissen bestehen, aus ihrer Nutzung entstehen und/oder in ihnen verkörpert sind, einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung vollständig und ohne Einschränkung auf uns übergehen. Der Lieferant überträgt bereits hiermit alle Rechte an den Arbeitsergebnissen und alle Schutzrechte auf uns. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
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Für den Fall, dass die unter (1) vorgesehene Rechtsübertragung nicht wirksam nach zwingend anwendbarem Recht bewirkt werden kann, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht, räumt der Lieferant uns hiermit ein umfassendes, ausschließliches, räumlich und zeitlich unbegrenztes und für alle Nutzungsarten uneingeschränkt geltendes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen bzw. Schutzrechten ein. Soweit dies nach anwendbarem Recht möglich ist, verzichtet der Lieferant hiermit unbedingt und unwiderruflich auf alle Urheberpersönlichkeitsrechte, die an bereits entstandenen oder zukünftigen Arbeitsergebnissen bestehen, inklusive des Namensnennungsrechts und des Entstellungsverbots.
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Die Übertragung bzw. Rechtseinräumung umfasst insbesondere das Recht, die erstellten Arbeitsergebnisse für eigene oder fremde Zwecke in jeder Weise weltweit und zeitlich unbefristet zu verwerten, einschließlich der Verwertung in und auf Produkten, ob eigene oder solche für Dritte, in allen Verwendungsarten. Sie umfasst außerdem das Recht, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen und/oder zu veröffentlichen. Zu den Rechten gehört auch das Bearbeitungsrecht, d. h. die Berechtigung, die Arbeitsergebnisse weiter zu bearbeiten oder durch Dritte weiter zu bearbeiten lassen.
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Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen umgehend alle Dokumente zur Verfügung zu stellen und jede Unterstützung zu leisten, die nach unserem Ermessen erforderlich sind, um die Rechte an den Arbeitsergebnissen sowie die sonstigen Schutzrechte, die an den Arbeitsergebnissen bestehen oder aus ihnen entstehen, zu erlangen und/oder derartige Schutzrechte zur Anmeldung zu bringen
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Die vorstehend genannten Rechtsübertragungen und Einräumung von Nutzungsrechten sind mit der vereinbarten Vergütung des Lieferanten in vollem Umfang abgegolten.
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Der Lieferant versichert, dass die Rechtseinräumung und -übertragung in keinerlei Weise im Widerspruch zu irgendeiner bestehenden Verpflichtung seinerseits steht. Er steht dafür ein, dass seine freien und festangestellten Mitarbeiter oder sonst von ihm – gleich, ob in eigenem oder in fremden Namen - beauftragte Dritte die für die Realisierung der jeweiligen Projekte erforderlichen Nutzungsrechte nach den vorstehenden Regelungen auf ihn bzw. uns übertragen bzw. diesem oder unmittelbar uns gegenüber eingeräumt haben oder werden, und zwar in dem Umfang, in dem diese Rechte vom Lieferanten auf uns zu übertragen bzw. einzuräumen sind. Hierzu gehört z.B. auch der Verzicht auf die Ausübung seines Urheberpersönlichkeitsrechts wie auch die unbeschränkte Inanspruchnahme der von seinen Arbeitnehmern geschaffenen – patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen – Erfindungen. Auf Anfrage ist der Lieferant zur Herausgabe der entsprechenden Vereinbarungen verpflichtet.
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Der Lieferant steht dafür ein, dass die Verwendung der von ihm und/oder in seinem Auftrag erbrachten Leistungen nicht gegen Rechte Dritter verstößt oder von Rechten Dritter abhängt. Von etwaigen Ansprüchen Dritter, die wegen der vertragsgemäßen Verwertung der von dem Lieferanten erbrachten Leistungen uns gegenüber geltend gemacht werden, wird uns der Lieferant auf erstes Anfordern freistellen und uns jeglichen Schaden, der uns wegen der Inanspruchnahme durch den Dritten entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten, ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
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Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
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Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
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Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
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An Werkzeugen oder technischen Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, diese ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
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An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen und Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse) strikt geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die
a) bei Übermittlung offenkundig oder dem Lieferant bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;
b) dem Lieferant ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder
c) der Lieferant ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages weiter. Sie erlischt erst dann, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen nachweislich allgemein bekannt geworden ist.
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Dem Lieferanten ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Enginereeing zu erlangen. "Reverse Enginereeing" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
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Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur entsprechenden Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet.
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Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
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Die Geheimhaltungspflichten nach § 11 gelten nicht, soweit der Lieferant gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Lieferant RAWBITE unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Weiterhin wird der Lieferant bei der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
§ 12 Verjährung
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Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
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Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Mit Zugang unserer Mängelanzeige in Textform und Aufforderung zur Erörterungsaufnahme (schriftlich oder mündlich) beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der endgültigen und eindeutigen Abhandlung dieser Erörterungen durch den Lieferanten gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
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Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist unser Geschäftssitz Hannover, soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist; wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.
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Erfüllungsort für die Lieferungen ist die vereinbarte Empfangsstelle.
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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
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Als anwendbares Recht wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts vereinbart. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
RAWBITE GmbH & Co.KG
Hannover, März 2026

